AGB j32.de Softwareentwicklung und sonstige Dienstleistungen
§ 1 Vertragsgegenstand und Geltungsbereich
- Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann
rechtsverbindlich, wenn sie von j32.de, Stefan Bund, im weiteren
Verlauf nur 'Auftragnehmer' genannt, schriftlich und
firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in
der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen
des Auftraggebers werden für das gegenständliche
Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit
ausgeschlossen.
- Alle Leistungen unterliegen den vertraglich festgelegten
Bedingungen und erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Der Auftragnehmer erkennt die Geschäftsbedingungen von Kunden
nicht an, es sei denn durch ausdrückliche schriftliche und
rechtsverbindliche Erklärung des Auftragnehmers.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertragsinhalt sowie die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Zustimmung des
Kunden zu ändern. Die Zustimmung zur Vertragsänderung
gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht binnen zwei
Wochen nach Bekanntgabe der Änderung widerspricht.
- Auf zukünftige Geschäfte der Parteien finden die AGB in der zum
Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses geltenden Fassung Anwendung.
- Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
§ 2 Leistung und Prüfung
- Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-) Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Einschulung des Bedienungspersonals
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umschulungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
- Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte
und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber
vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen,
Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte
Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die
der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine
Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf
der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb
gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der
Echtdaten beim Auftraggeber.
- Grundlage für die Erstellung von
Individualprogrammen ist die schriftliche
Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen
Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten
Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur
Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom
Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu
überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu
versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu
gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
- Individuell erstellte Software
bzw. Programmieradaptierungen bedürfen für das jeweils
betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens 4
Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem
Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit
und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten
Leistungsbeschreibung mittels der unter Absatz 2 angeführten zur Verfügung gestellten
Testdaten). Läßt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen
ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software
mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei
Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die
Software jedenfalls als abgenommen.
- Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der
schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber
ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer schriftlich zu melden, der
um eine raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen
schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, daß
der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist
nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
s
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software
wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
- Bei Bestellung von Bibliotheks- (Standard-) Programmen
bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung der Kenntnis des
Leistungsumfanges der bestellten Programme.
- Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, daß die
Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung
tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer
verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der
Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft
die Voraussetzung, daß eine Ausführung möglich wird, kann der
Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der
Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder
einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch
den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag
zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des
Auftragnehmers aufgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige
Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzten.
- Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und
Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte
Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnungen
gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des
Auftraggebers.
§ 3 Preise, Steuern und Gebühren
- Alle Preise verstehen sich in EURO ohne Umsatzsteuer. Sie
gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise
verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -selle des
Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern
(z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer
Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige
Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Bei Bibliotheks- (Standard-) Programmen gelten die am Tag der
Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen
Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung,
Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung
usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung
gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem
Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom
Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall
berechnet.
- Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden
dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in
Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
§ 4 Liefertermin
- Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der
Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
- Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann
eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer
angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen
vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte
Leistungsbeschreibung lt. § 2,
Abs. 3 zur Verfügung stellt und seiner
Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
- Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch
unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte
Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen
entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können
nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende
Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
§ 5 Zahlung
- Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer
sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und
spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den
Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
- Bei Aufträgen die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder
Schulungen, Realisierung in Teilschritten) umfassen, ist der
Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit
oder Leistung Rechnung zu legen.
- Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine
wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung
bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die
Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den
Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag
zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der
Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
- Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen
Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei
Teilzahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft
treten zu lassen und übergebene Akzepte fälligzustellen.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht
vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder
Gewährleistungsansprüchen der Bemängelungen
zurückzuhalten.
§ 6 Urheberrecht und Nutzung
- Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme,
Dokumentationen, etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen
Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das
Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts
ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag
spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl
Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren
Arbeitsplätzen zu verwenden.
- Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine
Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den
Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz
ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der
Herstellung der Software werden keine Rechte über die im
gegensätzlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede
Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht
Schadenersatzansprüche an sich, wobei in einem solchen Fall volle
Genugtuung zu leisten ist.
- Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und
Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung
gestattet, daß in der Software kein ausdrückliches Verbot des
Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und daß sämtliche
Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert
mitübertragen werden.
- Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der
gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen
erforderlich sein, ist dies vom Auftragnehmer gegen
Kostenvergütung beim Auftraggeber zu beauftragen. Kommt der
Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine
Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die
Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der
Interoperabilität zu verwenden. Mißbrauch hat Schadenersatz
zur Folge.
§ 7 Rücktrittsrecht
- Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten
Lieferzeit aus alleinigem Verschulden und rechtswidrigen Handeln des
Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels
eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten,
wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte
Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den
Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
- Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und
Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb
der Einflußmöglichkeiten des Auftragnehmers liegen, entbinden
den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm
eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.
- Stornierung durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher
Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit
einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den
erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr
in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes
des Gesamtprojektes zu verrechnen.
§ 8 Gewährleistung, Wartung, Änderungen
- Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare
Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach
Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach
Programmabnahme gemäß § 2,
Abs. 4 schriftlich dokumentiert
erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel
in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem
Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung
erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
- Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der
vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und
programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten
sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer
durchgeführt.
- Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und
Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie
sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom
Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch
für die Behebung von Mängel, wenn Programmänderungen,
Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder
von Dritter Seite vorgenommen worden sind.
- Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für
Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße
Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen
und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und
Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale
Betriebsbedienungen (insbesondere Abweichungen von den
Installations- und Lagerbedienungen) sowie auf Transportschäden
zurückzuführen sind.
- Für Programme, die durch eigene Programmierer des
Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden,
entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
- Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder
Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die
Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die
Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch
nicht wieder auf.
§ 9 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
- Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht
erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus
Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall,
soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
§ 10 Loyalität
- Die Vertragspartner verpflichten sich zur
gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und
Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der
Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen
Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate
nach der Beendigung des Vertrages unterlassen.
- Verstößt ein Vertragspartner gegen die unter
Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen,
so ist er verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe
eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
§ 11 Sonstiges
- Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die
Bestimmungen gemäß § 20 des Datenschutzgesetzes
einzuhalten.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein
oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses
Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden
partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die
den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
§ 12 Schlußbestimmungen
- Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen
Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen
ausschließlich nach deutschem Recht, auch dann, wenn der Auftrag
im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten
gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des
Auftragnehmers als vereinbart.
- Für den Verkauf an Verbraucher gelten die vorstehenden
Bestimmungen nur insoweit, als keine anderslautende oder
einschränkende verpflichtende gesetzliche richtlinen verletzt
werden.